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Altenhundem, den 26.11.2012
Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes Stadt Lennestadt Nr. 125, Altenhundem „Vogelwarte II“
Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnt die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes Stadt Lennestadt Nr. 125, Altenhundem „Vogelwarte II“ aus naturschutzfachlichen, landschaftsplanerischen und kulturellen Gründen ab:
Begründung
1. Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein ökologisch wertvolles Gelände mit absolutem Einzelstellungsmerkmal im Kreis Olpe, was auch durch die Aussagen in der Vorlage nicht entkräftet werden kann.
Die Stadtverwaltung hat das Gelände selbst 1997 bei der Bauleitplanung als ökologisch hochwertige Fläche bezeichnet. Daran hat sich bis jetzt nichts geändert. In einem städtebaulichen Vertrag wurden die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt und die Durchführung über eine Vollstreckungsklausel gesichert.
Die Nichteinhaltung dieser zu erbringenden Kompensationsmaßnahmen stellt unserer Meinung nach einen groben Vertragsbruch dar.
2. Dem Ausschuss wurde am 04.09.2012 eine unvollständige Vorlage zur Abstimmung vorgelegt.
Dem Bürgermeister wurde persönlich ein Gutachten vorgelegt, erstellt von einem renommierten Biotopkartierer, in dem der Nachweis der Haselmaus, einer planungsrelevanten Art, erbracht wurde. Darüber hinaus ist die Stadtverwaltung von der Kreisverwaltung aufgefordert worden dieses Gutachten in die Betrachtungen mit ein zu beziehen. Das Gutachten wurde in der Vorlage jedoch mit keinem Wort erwähnt. Somit hat der Ausschuss über eine unvollständige Vorlage abgestimmt. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.
3. Auf Einsprüche der Fraktion in der Sitzung wurde im darauf überarbeiteten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stand: Oktober 2012) das Gutachten wiederum nicht erwähnt und der Sachverhalt falsch wiedergegeben:
..."Eine Bürgerin wendete im Frühjahr 2012 ein, sie habe Haselnussschalen im Plangebiet gefunden, die Bissspuren der Haselmaus aufweisen würden. Wegen dieser Einwendung erfolgten erneute Begehungen im Plangebiet, um die vorgenannte Behauptung auch mit Blick auf möglicherweise zwischenzeitlich veränderte Vegetationsstrukturen überprüfen zu können.
Ein Vorkommen der Haselmaus konnte dabei weiterhin nicht nachgewiesen werden.“
Somit ist auch die überarbeitete Vorlage fachlich falsch und unvollständig.
4. Die Begehung der Planerin ist aus artenschutzrechtlicher Sicht mangelhaft, sie entspricht nicht den fachlichen Standards und ist somit nicht aussagekräftig.
5. Die Bebauung der Vogelwarte II ist aus demographischen Gründen nicht notwendig.
In der Vorlage wird auf S.3 der Sachdarstellung auf folgenden Sachverhalt hingewiesen: “Nach Auswertung des bei der Bezirksregierung geführten Siedlungsflächenmonitorings (Reserveflächen, Baulücken) ergeben sich auf Ebene des Flächennutzungsplanes derzeit jedoch Überhänge in den Wohnbauflächen.“
Diese Überhänge weisen darauf hin, dass die Bebauung der Vogelwarte nicht nötig ist. In der Stadt und auch im Stadtkern stehen genug Flächen zur Verfügung (Timmerschlade, Auf der Ennest, Alter Sportplatz).
Dafür, dass die Fläche Limberg in Oberelspe aus der Bauplanung genommen wurde, hat der Bürgermeister den Oberelspern neue Ausweisungen an der Altenvalberter Straße versprochen.
Somit ist der Flächenüberhang immer noch vorhanden.
6. Die fehlende Alternativprüfung muss durchgeführt werden
Dazu wurden in der Anlage 3 – Auswertung der Anregungen im Rahmen der Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange nach §4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)- die Anregungen des Kreises Olpe (Schreiben vom 05.01.2012) in Bezug auf eine Alternativprüfung ( „In den Förden“, „Unter den Klippen“) keine aussagenkräftigen Argumente vorgebracht.
Die Argumente – Entfernung zum Stadtkern, Erschließung, Wald, Eigentumsverhältnisse – zeigen auf, dass die geforderte Alternativprüfung nicht oder nur unzureichend stattgefunden hat.
In der Planbegründung, S. 7, 2.3 Erschließung wird erwähnt, dass das Stadtzentrum von der Vogelwarte fußläufig auf kurzen Weg erreichbar ist.
Vergleicht man das Plangebiet mit dem Gebiet „Unter den Klippen“, so ist die Vogelwarte vom Stadtzentrum (Rathaus) fußläufig weiter entfernt als das Plangebiet „Unter den Klippen“,
womit das Argument der Verwaltung „Entfernung zum Stadtzentrum“ als fehlerhaft zu bewerten ist.
Da, wie in der Vorlage zu lesen ist, eine Entscheidung über die Realisierung „Unter den Klippen“ erst nach der Klärung aller beeinflussenden Fakten getroffen werden kann, müssen die Planungen an der Vogelwarte zurückgestellt werden, bis die Alternativprüfung in ausreichendem Maß erfolgt ist.
7. Fehler im Beratungsergebnis - Artenschutz
In der Anlage 3 – Auswertung der Anregungen im Rahmen der Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange nach §4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) – die Anregungen des Kreises Olpe (Schreiben vom 05.01.2012) finden sich Fehler im Beratungsergebnis.
Anlage 3, S.5
„Im Falle des Grünspechts weichen die Ausführungen der Artenschutzprüfung im Umweltbericht von den Aussagen des faunistischen Gutachtens ab…“
Der Kreis fordert daher, dass die Gründe plausibel dargelegt werden, eine erneute Kartierung erfolgt, oder nachgewiesen wird, dass die im Umweltbericht nachgewiesene Flexibilität des Grünspechtpaars in Sachen Nahrungshabitat tatsächlich der Realität entspricht.
Dies ist nicht erfolgt.
Die Stadtverwaltung muss die geforderten Untersuchungen durchführen und die Planungen so lange zurückstellen, bis gesichert ist, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf den Grünspecht kommt.
7.2 Fehler im Beratungsergebnis – kulturhistorische Bedeutung
In der Anlage 3, S.3 weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass der kulturhistorische Wert durch ein Belassen im jetzigen Zustand nicht verbessert würde.
Der kulturhistorische Wert des Geländes ist unabhängig vom jetzigen Zustand immer noch gegeben, was auch die verfasste Diplomarbeit und das Schreiben von Dr. Frohn von der Stiftung Naturschutzgeschichte und das Schreiben der Leibnizuniversität Hannover, Institut für Umweltplanung, an die Stadtverwaltung belegen. Der erwähnte Verfall ist durch den Planer erzeugt worden, durch das Unterlassen der Ausgleichsmaßnahmen. Hätten diese stattgefunden, wäre das Gelände in einem guten Pflegezustand. Dieser ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch herstellbar.
7.3 Fehler im Beratungsergebnis – Erhaltung von Obstbäumen
Der in der Anlage 3, S. 3 erwähnte Erhalt der Randbestände ist fachlich falsch, da es in den zum Erhalt festgesetzten Randbeständen keine Obstbäume gibt.
8. Fehler in den naturschutzrechtlichen Belangen
Den fünf nachgewiesenenen planungsrelevanten Arten wird nicht ausreichend Rechnung getragen.
8.1. Es ist nicht ausreichend gesichert, dass der Bruterfolg des Grünspechts nicht gefährdet ist.
Im Beratungsergebnis findet sich dazu, dass die Gutachter Portig/Frede annehmen, dass der Grünspecht die Obstwiese als Nahrungshabitat nutzt.
Wenn die Stadtverwaltung daraufhin resultiert, dass es darüber hinaus durchaus möglich ist, dass der Grünspecht nach Realisierung des Bebauungsplans andere Nahrungshabitate im Umkreis des Waldgebietes findet, so ist dies fachlich nicht richtig, da es im Umfeld der Vogelwarte keine adäquaten Nahrungshabitate gibt.
Die Stadtverwaltung muss die Planungen so lange zurückstellen, bis andere adäquate Nahrungshabitate im Umfeld der Vogelwarte geschaffen sind. Die Aussage, dass der Grünspecht die Gärten und Grünflächen als Nahrungshabitate nutzen kann, ist schlichtweg falsch.
Im Skriptum: "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen", herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, S.20
findet sich folgende Abhandlung, die belegt, dass die Bebauung des Geländes den Grünspecht gefährdet:
„Bei territorialen Vogelarten mit vergleichsweise kleinen Brutrevieren besteht im Regelfall eine enge ökologisch-funktionale Verflechtung zwischen dem Nest und seinem direktem Umfeld. Da ein Brutrevier stets als Schutzraum und essentielles Nahrungshabitat für die Jungenaufzucht dient, kann das Nest im Sinne einer Fortpflanzungsstätte nicht isoliert von seinem direkten Umfeld betrachtet werden. In solchen Fällen muss das gesamte Brutrevier als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden(z.B. bei Grauammer, Steinkauz, Mittelspecht).“
Die Stadtverwaltung muss nachweisen, dass der Grünspecht durch die Baumaßnahme nicht in seinem Bestand gefährdet ist.
8.2 Uhu und Waldkauz
Der Uhu und der Waldkauz sind im Plangebiet rufend nachgewiesen. Es ist nicht gesichert, dass die beiden planungsrelevanten Arten durch die Baumaßnahme nicht gefährdet sind. Deshalb muss die Stadtverwaltung eine erneute artenschutzrechtliche Untersuchung durchführen und nachweisen, dass die Arten in ihrem Bestand nicht gefährdet sind. Diese Untersuchungen sind laut Naturschutzgesetz bereits notwendig, wenn die Veränderungen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung führen. Die gilt auch für die nachfolgenden Unterpunkte.
8.3.Fledermäuse
Im Umweltgutachten von Portig/Frede wird der weitgehende Erhalt der Obstbäume im nordwestlichen Plangebiet als eine wichtige Maßnahme der Eingriffsminimierung für Fledermäuse darstellt. Diesem Sachverhalt wird nicht Rechnung getragen.
Die Stadtverwaltung muss nachweisen, dass die Fledermäuse durch die Baumaßnahme nicht in Ihrem Bestand gefährdet sind.
8.4. Haselmaus
Mit dem Gutachten von Heinz Immekus wurde die Haselmaus nachgewiesen.
Die Stadtverwaltung muss nach §42 BNatSchG nachweisen, dass die Haselmaus durch den Eingriff in ihrem Bestand nicht gefährdet ist.
Dass die Verwaltung das Gutachten in der Offenlegung ignoriert, ist ein Verfahrensfehler.
8.5. Ringelnatter
Es ist in Frage zu stellen, ob ein fünf Meter breiter Streifen neben dem das Gelände durchziehenden Siepen den Erhalt der Ringelnatter gewährleistet.
Die Stadtverwaltung hat durch naturschutzrechtliche Untersuchungen nachzuweisen, dass die Ringelnatter in ihrem Bestand nicht gefährdet ist.
8.6. Quellschnecke – Siepen
Das Vorkommen von Dunkers Quellschnecke (Bythinella dunkeri) qualifiziert den Quellbach im Planungsgebiet bereits als einen nach §30 Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 62 Landschaftsgesetz (LG NRW) Gesetzlich Geschützen Biotop (siehe Seite 21 der §62-Kartieranleitung NRW).
Der Geschützte Biotop ist zwar bislang nicht durch das LANUV erfasst, hätte aber im Rahmen der Umweltprüfung als solcher erkannt und berücksichtigt werden müssen. Auch ohne eine Kartierung durch das LANUV hat ein Geschützter Biotop Rechtsschutz. Hier handelt es sich um einen Verfahrensfehler der Umweltprüfung!
Zur Breite einer Pufferzone um eine Quelle: Die fachlichen Empfehlungen, die von der Gesellschaft für Quellökologie und Quellschutz e.V. veröffentlicht wurden und auch bei der Ausweisung von FFH-Gebietsabgrenzungen Verwendung fanden, sprechen von 25 m in alle Richtungen. Vorhandene (Laub-)Gehölze sollen in jedem Fall erhalten werden, da sie für die mikroklimatischen Verhältnisse an Quellen von ausschlaggebender positiver Bedeutung sind.
8.7 Untersuchungen der Vegetation
Die Untersuchung der Vegetation ist in Hinsicht auf die besondere ökologische Bedeutung des Geländes nicht ausreichend.
8.7.1 Flechtengesellschaften
So sind die artenreichen Flechtengesellschaften an den Obstbäumen nicht kartiert.
Dies muss nachgeholt werden.
9. Fehler in der Ausgleichsregelung
9.1 Gebietsinterner Ausgleich (Planbegründung S.22)
In der Planbegründung wird davon gesprochen, dass für die planungsrelevanten Arten ein „offener bis halboffener Lebensraum“ erhalten wird.
Dies kann bei der Bauflächengröße und der Dichte der Bebauung nicht realisiert werden und ist somit fehlerhaft.
9.1.1 In der Planbegründung wird davon gesprochen, den Bedürfnissen der Tiere durch den teilweisen Erhalt der Obstbäume im nordwestlichen Teil des Plangebietes zu entsprechen.
Diese Aussage ist fehlerhaft, da die beschriebenen Obstbäume nicht mehr vorhanden sind.
9.1.2 Ebenfalls falsch ist die Aussage, dass zwischen den Baufenstern beträchtliche Flächen unbebaut bleiben und somit Vernetzungsstrukturen sichergestellt werden. Bei einer Größe von 250 qm pro Haus ist dies nicht möglich.
9.2 Externer Ausgleich
9.2.1 Kompensationsmaßnahmen Rübecke
Bei dem Gelände Flur 1, Flurstücke Nr. 654 und 656 (jeweils teilweise) handelt es sich um ein Feuchtgebiet und somit nach Landschaftsgesetz NRW um ein § 62 Biotop.
Das Bepflanzen dieses Biotops mit Obstbäumen stellt keine Aufwertung, sondern eine Abwertung dar.
Das genannte Gelände ist durch die nördliche Exposition kleinklimatisch nicht als Obstwiese geeignet
In einer solchen feucht-kühlen Talsenke ist eine Anlage von Obstgehölzen im Mittelgebirge unsinnig wegen der zu hohen Frostgefahr und Gefahr des Absterbens der Bäume.
Die Ausgleichswertpunkte können deshalb nicht angerechnet werden.
Die Stadtverwaltung plant in den die Fläche durchlaufenden Siepen stellenweise in Abständen von 3-5 m einzelne Wasserbausteine quer in das Bachbett einzubauen. Sie sollen Sohlsubstrat akkumulieren, damit sich mittelfristig eine stabile Gewässersohle entwickeln kann
Dies zeigt wie wenig wichtig für die Verwaltung ein echter Ausgleich ist, denn der Einbau der Steine bewirkt eine schlechtere Durchgängigkeit der Bäche für Wasserlebewesen. Es geht hier einzig um eine leichtere Bewirtschaftung der Fläche.
Uferabbrüche sind wichtige Lebensräume für bestimmte Insektenarten oder konkurrenzschwache Moos- und Pflanzenarten. Durch die Bautätigkeiten im Bach kommt es zum Einspülen von Schwebstoffen in den Bach mit Folgen für viele Wasserorganismen! Die Maßnahme bewirkt sicher eine Verschlechterung.
Die Ausgleichsmaßnahme kann deshalb nicht angerechnet werden
9.2.1 Wald Altenhundem
Der in der Teilfläche A liegende amtlich festgesetzte Geschützte Biotop GB-4814-221 (Felsen) wurde im Umweltbericht nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.
Alle Flächen stocken auf potentiellem Schluchtwaldstandort. Der Voranbau mit Rotbuchen und Anpflanzen von Vogelkirchen ist an diesem Steilhang die falsche Wahl. Schluchtwaldarten wie Esche, Bergahorn und Bergulme sollten hier gefördert bzw. gepflanzt werden.
Die geplante Maßnahme kann deshalb als Ausgleich nicht angerechnet werden.
9.3 Kompensationsmaßnahmen Kloster Maria Königin
Es handelt sich um eine Kyrill-Fläche, die teilweise zuvor Laubwald war. Für solche Windwurf-Flächen gibt es ein Wiederaufforstungsgebot.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Anlage einer Obstwiese hier nach Forstrecht (Wiederaufforstungsgebot) überhaupt möglich ist. Es ist unserer Meinung nach
nicht zulässig, sich eine solche Waldumwandlung als „Ausgleichsmaßnahme“ anrechnen lassen zu wollen.
Die geplante Maßnahme kann deshalb als Ausgleich nicht angerechnet werden.
9.4 Die Maßnahme ist nicht ausreichend ausgeglichen
Die Kreisverwaltung hat in Ihrer Stellungnahme mokiert, dass 3,677 Punkte fehlen für den Ausgleich fehlen, somit gilt die Baumaßnahme nicht ausreichend ausgeglichen.
Wenn diese fehlenden Wertpunkte mit den durch falsche Maßnahmen angenommenen, aber nicht zulässigen, Wertpunkten summiert werden, kann von einem adäquaten Ausgleich nicht die Rede sein.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht sich ausdrücklich gegen eine Bebauung im Gebiet Vogelwarte II aus.
Anita Jung
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